5 ausgewählte Fragen und Antworten zum neuen 450-Euro-Gesetz

Die Minijobzentrale hat am 11.1.2013 einen umfangreichen Fragen und Antworten Katalog zum neuen 450-Euro-Gesetz veröffentlicht. Einen kleinen Auszug daraus finden Sie im folgenden:

Welche Änderungen ergeben sich zum 1. Januar 2013 für Minijobber?

Die Geringfügigkeitsgrenze wird von bisher 400,00 Euro auf 450 Euro angehoben. Außerdem werden Minijobber, die ab diesem Zeitpunkt neu aufgenommen werden grundsätzlich versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Hiervon sind jedoch nur geringfügig entlohnte Beschäftigungen betroffen. Auf kurzfristige Beschäftigungen hat die Gesetzesänderung keine Auswirkungen.

Welche Auswirkungen hat die Rentenversicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte?

Der 450-Euro-Minijobber erwirbt durch den Eintritt der Versicherungspflicht vollwertige Pflichtbetragszeiten in der Rentenversicherung. Er unterscheidet sich vom Status her nicht von einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegt.
Die Versicherungspflicht in einem 450-Euro-Minijob wirkt sich im Regelfall rentensteigernd und je nach Einzelfall auch anspruchsbegründend oder -erhaltend aus.

Muss ein bereits bestehender 400-Euro-Minijob ab dem 1.Januar 2013 beendet und neu aufgenommen werden, damit Rentenversicherungspflicht eintritt?

Nein, Für 400-Euro-Minijobs, die bereits am 31.12.2012 bestehen, bleibt es für die Dauer der Beschäftigung grundsätzlich bei der Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung. Wie im bisherigen Recht kann der Beschäftigte aber den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklären und unterliegt dann ab dem nächsten Tag der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht gilt bis zum Ende der Beschäftigung und kann nicht rückgängig gemacht werden.

Welche Konsequenzen ergeben sich generell, wenn mit dem Verdienst aus einem zweiten Minijob die Entgeltgrenze von 450,00 Euro überschritten wird?

In diesem Fall verlieren alle Beschäftigungen den Status eines Minijobs. Alle ausgeübten Beschäftigungen werden versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie in der Arbeitsförderung und sind der zuständigen Krankenkasse zu melden.

Gibt es Personenkreise, die bei der Aufnahme eines 450-Euro-Minijobs von vornherein nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen?

Ja. Hierzu gehören die Bezieher einer Vollrente wegen Alters, Ruhestandsbeamte, Bezieher einer berufsständischen Altersversorgung und Arbeitnehmer, die bis zum Erreichen der Regelarbeitsgrenze nie rentenversichert waren.

Den ausführlichen Fragen und Antwortenkatalog finden Sie unter: http://www.minijob-zentrale.de/DE/Service/03_service_rechte_navigation/DownloadCenter/1_Broschueren_und_Info_Blaetter/1_gewerblich/FAQ_450_Euro_Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2

 

 

Gelesen 8857 mal

Newsletter