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(Quelle: bvbc.de) Wer beruflich viel unterwegs ist, kann Reisekosten jetzt wieder in größerem Umfang steuerlich geltend machen. Von den Neuerungen profitieren neben Leiharbeitern, Außendienstlern oder Heimarbeitern auch Führungskräfte, die mehrere Filialen betreuen. Für Unternehmen wird die Abrechnung von Reisekosten deutlich einfacher. Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) empfiehlt, Maßnahmen zu ergreifen, um alle Vorteile auszuschöpfen.

 

Bisher ging die Finanzverwaltung bei wechselnden Einsatzorten auch von mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten aus. Infolgedessen konnten Arbeitnehmer für Fahrten mit dem Privat-Pkw nur die Pendlerpauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer als Werbungskosten ansetzen. Bei Nutzung eines Dienstwagens fiel für alle Fahrten zwischen Wohnung und den regelmäßigen Arbeitsstätten zusätzlich Lohnsteuer an. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof in drei Entscheidungen klargestellt, dass Arbeitnehmer maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte haben (BFH, Az. VI R 55/10, VI R 36/10, VI R 58/09). Diese bestimmt sich danach, wo der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers liegt. Fahrten zu anderen Einsatzstellen gelten als Dienstreisen.


Vorteile für Arbeitnehmer:
Sie können für Dienstreisen mit dem Privatwagen jeden gefahrenen Kilometer – also für die Hin- und Rückfahrt – steuerlich geltend machen. Dienstreisen lösen keine Lohnsteuer aus. Zudem lassen sich Verpflegungskosten von bis zu 24 Euro täglich geltend machen. Vorteile für Arbeitgeber: Die komplizierte Abgrenzung zwischen Anfahrten und Dienstfahrten ist passé, die Lohnbuchhaltung wird erheblich vereinfacht.

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(Quelle: wofam.de) Ein frohes neues Jahr 2012! Insbesondere der Bundestag hat dafür gesorgt, dass 2012 zahlreiche Neuerungen in Kraft treten. Die nachfolgende Grafik hält eine Auswahl an gesetzlichen Änderungen für Sie bereit.

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Diese Infografik stammt vom Finanzportal wofam.de.

Vor allem im Bereich der Arbeit hat der Gesetzgeber für 2012 einige Anpassungen vorgenommen:

Sozialabgaben

Bundeseinheitlich steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von derzeit 3.712,50 Euro auf 3.825,00 Euro pro Monat. Dies entspricht einem Jahreseinkommen von 45.900,00 Euro. Alle Verdienstanteile, die darüber hinausgehen, bleiben beitragsfrei. Ebenfalls gestiegen ist die Versicherungspflichtgrenze; Beschäftigte mit einem darunter liegenden Gehalt müssen sich gesetzlich krankenversichern: Aktuell werden 4.125,00 Euro monatlich beziehungsweise 49.500,00 Euro jährlich für den Eintritt in die PKV vorausgesetzt, ab 2012 sind es 4.237,50 Euro monatlich beziehungsweise 50.850,00 Euro jährlich.

Berufliche Weiterbildung

Aktuell bestehende Regelungen zur beruflichen Weiterbildung und ihre Förderungsmöglichkeiten werden zusammengefasst: Kleine und mittlere Unternehmen, die die Weiterbildung von älteren Beschäftigten übernehmen, erhalten die Möglichkeit einer anteiligen Übernahme von Weiterbildungskosten durch die Bundesagentur für Arbeit. Diese Weiterbildungsförderung ist auf drei Jahre befristet und wird auch für Angestellte unter 45 Jahren gestattet, wobei der Arbeitgeber mindestens fünfzig Prozent der Kosten zu tragen hat.

 

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