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BzBm Ship 1

Change Management als Rolle, Kompetenz und Erfolgsfaktor von HR!"

Event im Mai/Juni 2014 des HR FITNESS CLUBS

4 interessante Vorträge zur Personal- und Organisationsentwicklung vom HR FITNESS CLUB

Segel setzen statt Anker werfen“

 

Keine Entwicklung ohne Change Management: Nur wenn Unternehmen die wichtigsten Regeln beachten, nehmen sie ihre Belegschaft mit – sei es bei kleinen Veränderungen oder groß angelegten Restrukturierungen. Behalten Sie den Blick für pragmatische Instrumente, um den Kurs bei voller Fahrt zu halten.

Wenn ein Unternehmen mit einer Crew in neue Gefilde aufbrechen will, sollte es die, wie Arne Prieß (HR CONTRAST), es nennt die „BZBM“-Methode anwenden (Betroffene zu Beteiligten machen).

Um auf dieser Basis Veränderungen in der Organisation anzustoßen und zu begleiten, sind sieben wichtige Grundregeln zu beachten: 

1. Klare Ziele – Formulieren Sie verständliche und klare Ziele für eine Zukunft, die besser ist als die Gegenwart. Tun Sie dies gemeinsam mit den Betroffenen. Die Gehirnforschung hat nämlich bewiesen, dass Ziele dem Gehirn den Impuls für die Freisetzung von Motivation und effektivem Handeln geben. 

2. Nachvollziehbarer ROI – Der Return on Investment sollte für jeden nachvollziehbar und sichtbar sein.  Ergebnis = erheblich > als Aufwand = positiver ROI. 

3. Keine Angst – Das Modell vom „Angst-Index“ beschreibt, das Menschen bei Herausforderungen Energien freisetzen und ihr Engagement erhöhen, um diese zu bewältigen. Wenn die Herausfor-derungen aber so groß werden, das man die erfolgreiche Bewältigung als unrealistisch einschätzt, gelangen Menschen in den Bereich der Überforderung. 

4. Vier Stellschrauben der Veränderung – Dürfen, wollen, wissen, können: das sind die vier Stell-schrauben für Veränderungen. Diese sollten Unternehmen nutzen um den Mitarbeitern aufzuzeigen, dass sie für die anstehenden Herausforderungen unterstützt werden. 

5. Geduld – diese Regel ist vielleicht die Schwierigste – gerade in Zeiten, in denen sich die Verän-derungen in den Unternehmen immer stärker beschleunigen. Veränderungen gelingen nur, wenn man auch dicke Bretter stetig durchbohrt. 

6. Herzen und Köpfe – Auch diese Regel ist nicht neu, wird aber trotzdem oft vernachlässigt: Es gilt, Herzen und Köpfe der Mitarbeiter zu gewinnen. 

7. Kulturveränderung – Bringen Sie unbedingt auch eine kulturelle Veränderung in Gang. „Culture Change“: - Nur wenn auch die Kultur sich ändert, ändert sich der Einzelne nachhaltig, denn er lebt in einer Kultur, die sein Verhalten fördert und unterstützt oder unterminiert. Definieren Sie Normen und Werte der Zukunft in Leitbildern. 

Als Führungskraft oder Personalmanager müssen Sie dafür sorgen, dass Segel gesetzt werden, zusammen mit Ihrer Crew. Auch wenn manches Segel in Ihrem Projekt noch gerefft bleibt, die erste Regel ist am wichtigsten: Das Ziel muss klar sein!   

Weitere Informationen:   http://www.hr-contrast.com

 Arne Prieß, Geschäftsführer HR CONTRAST GmbH

 

 

Wer das Denken verändern will, muss das Gehirn begreifen!
Change-Impulse aus der Neuro-Wissenschaft

Das Zentrum für Leistungsmanagement ist ein innovativer Personaldienstleister, mit dem Fokus auf biologischer Personalentwicklung.

 Wir vermitteln und trainieren:

  • §Zusammenhänge zwischen Stress und Leistungsfähigkiet
  • §Wissen über Neuro-Bio-Chemie
  • §Freude an der Arbeit und Empathie
  • §Veränderungsbereitschaft, individuell und organisatorisch
  • §Möglichkeit mit psychischen Erkrankungen professionell umzugehen
  • §Führungsfähigkeit 

Oft wird die biologische Komponente von Veränderungen vernachlässigt. Change Management hat eine höhere Erfolgschance, wenn auch Hormone, Gehirnbotenstoffe und Blutzucker in die Betrachtung einbezogen werden.
So hängt die Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen am Blutzucker. Mit der Brille der Biologie ergeben sich spannende Perpektiven auf Veränderungsprozesse.
 Das Zentrum für Leistungsmanagement besteht aus einem Team von Ärzten, Psychologen, Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlern. Diese Verbindung garantiert einen ganzheitlichen und unternehmensbezogenen Blick auf Veränderungsprozesse.

Weitere Informationen: http://www.zentrum-fuer-leistungsmanagement.com

 Dr. Sebastian Spörer, Zentrum für Leistungsmanagement

 Change repositionieren

“Innovation als Change-Motor – HR nur Zaungast oder Gestalter?” 

Edmund Komar dem  Geschäftsführer von people.inovation.partners  geht es einerseits um das Risiko für Human Resources zum Totengräber des Unternehmens oder Opfer eines Bypass zu werden. Die Gefahr ist besonders groß, falls man weiter Zaungast bei geschäftlich wichtigen Veränderungsprojekten bleibt oder lediglich als soziales Alibi dient. Andererseits machte er transparent, welchen enormen Wertbeitrag Personal-manager für ihre Unternehmen generieren können, wenn Sie Innovation als Change Motor nutzen. Dafür stellte er neuartige und wirksame On- und Offline-Methoden vor und nannte die nächsten Schritte, um die Personalfunktion neu zu erfinden und auf Augen-höhe mit Geschäftspartnern zu profilieren.

Edmund Komar, Geschäftsführer people.innovation.partners.

Weitere Informationen:  http://www.peopleinnovationpartners.com

 

Betriebsrat: Partner und Gegenspieler bei Veränderungen

Der Gesetzgeber erwartet, dass Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Die Umsetzung dieses Wunsches liegt im Interesse des Arbeitgebers. Erzwingen lässt sich ein vertrauensvolles Miteinander der Parteien jedoch kaum. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält lediglich vereinzelt Bestimmungen, die dazu dienen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit durchzusetzen. Beispielsweise kann es bei groben Verstößen gegen gesetzliche Pflichten zur Auflösung des Betriebsrats oder einer Sanktionierung des Arbeitgebers kommen (vgl. § 23 BetrVG).  Die Mitglieder des Betriebsrats sind zudem durch verstärkten Kündigungsschutz (vgl. §§ 103 BetrVG, 15 KSchG) sowie durch das Verbot der Behinderung ihrer Arbeit (§ 78 S. 1 BetrVG) vor Druck seitens des Arbeitgebers geschützt. Auch "erkaufen" lässt sich Kooperation nicht. Dies wäre strafbar. Es ist es den Betriebsratsmitgliedern untersagt aus ihrer Tätigkeit einen finanziellen Nutzen zu ziehen. Diese üben ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus und verdienen das Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer (vgl. § 37 BetrVG).  Eine Begünstigung durch den Arbeitgeber ist verboten (§ 78 S. 2 BetrVG), strafrechtliche Konsequenzen können aus dem Betriebsverfassungsgesetz (vgl. § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) oder allgemeinem Strafrecht (§ 266 StGB) folgen.

Da sich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit weder erzwingen noch kaufen lässt, gilt es sie vorzuleben. Denn insbesondere bei der Durchführung wesentlicher betrieblicher Veränderungen ist der Arbeitgeber in Betrieben mit Betriebsrat auf die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat angewiesen. Mit Hilfe des Betriebsrats sind auch Lösungen erreichbar, die anderenfalls kaum gelingen. Beispielsweise kann eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit eine vorübergehende kollektive Verkürzung von Arbeitszeit und Vergütung in der Krise ermöglichen. Zudem erleichtert eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat grundlegende Restrukturierungen. Gerade im Rahmen personeller Veränderungen besteht für den Arbeitgeber vielfach eine Unterrichtungs- und Beratungspflicht, der teilweise sogar ein Widerspruchsrecht des Betriebsrats gegenübersteht (vgl. §§ 92, 92a, 95, 99, 102, 111 ff. BetrVG, 17 Abs. 3 KSchG). Es besteht jedoch auch für den Arbeitgeber die Möglichkeit durch sinnvolle Einigungen mit dem Betriebsrat Restrukturierungen und damit verbundenen Personalabbau sozialverträglich zu erleichtern, beispielsweise durch die Eingrenzung der Sozialauswahl im Interessenausgleich (§ 1 Abs. 5 KSchG) oder durch die Vereinbarung eines Sozialplans als Standard für viele einvernehmliche Trennungen (§ 112 Abs. 1 BetrVG).

Um erfolgreich zu sein, sollte der Betriebsrat in seiner Rolle als "Partner" akzeptiert werden und zwar möglichst vor Beginn etwaiger Krisen, in denen man ihn braucht. Hier bewähren sich regelmäßige Termine. Dritte (Einigungsstelle, Gerichte) sollten nur eingebunden werden, wenn es unumgänglich ist oder ein positiver Ausgang aus Sicht des Arbeitgebers sicher erscheint.

Bernd Roock, CMS Hasche Sigle

Weitere Informationen: http://www.cms-hs.com/

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

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